Welche sozial- und berufsrechtlichen Aspekte können für Betroffenen relevant sein?

Erhöhter Kündigungsschutz

Die Kündigungsfrist eines begünstigten Behinderten richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder den Kollektivverträgen.

Dauert das Dienstverhältnis jedoch schon mehr als vier Jahre an, darf eine Kündigung von ArbeitgeberInnen erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss, nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson oder der Personalvertretung zugestimmt hat.

Wiedereingliederungs-Teilzeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann, nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand, eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten beantragt werden.

Rehabilitation & Kur

Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation besteht, wenn der Gesundheitszustand so weit wiederherzustellen ist, dass eine aktive Teilnahme am Leben in Familie und Gesellschaft ohne Betreuung und Hilfe möglich ist, oder dies zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist.

Kur

Die Kur ist eine freiwillige Leistung der Pensionsversicherungsanstalt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger ist. Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt – zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden.

Diskriminierungsverbot

Eine behinderte Person darf nicht unmittelbar diskriminiert werden, weil sie in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren hat, oder wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ohne sachliche Rechtfertigung behinderte Personen in besonderer Weise benachteiligen.

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